· Politik
Neubewertung: Was die Verwaltung nicht begründet.
Beitragsreihe: Teil 3 von 6. Die Differenz beim Aufbauwert zwischen DS 104/2025 und DS 61/2026 beträgt 370.101,57 Euro. Zwei Ursachen, keine Begründung – und eine Aufteilungsrechnung, die nicht nachvollziehbar ist.
Beitragsreihe | Teil 3 von 6
In Teil 2 dieser Serie haben wir gesehen, wie sich der vorgeschlagene Kaufpreis zusammensetzt – und dass der Aufbauwert in DS 61/2026 um 370.101,57 Euro unter dem Wert liegt, den die Verwaltung selbst sieben Monate zuvor in DS 104/2025 ausgewiesen hatte.
In diesem Teil geht es um die Frage, wie diese Differenz zustande kommt – und warum die Drucksache das nicht nachvollziehbar erklärt.
Zwei Ursachen für eine Differenz von 370.101,57 Euro
Die Differenz beim Aufbauwert zwischen den beiden Beschlussvorlagen hat zwei Ursachen: zum einen die nachträgliche Reduzierung der Nutzungsdauer von 90 auf 25 Jahre, zum anderen die nachträgliche Aufteilung der ursprünglich als Gesamtposten in der Bilanz erfassten Anlage in einzelne Bestandteile mit neuen Herstellungswerten. Beide Schritte werden in den Drucksachen nicht begründet.
Die Aufteilung ist nicht vollständig
Die P+R-Anlage am Bahnhof Nordstemmen wurde 2013 als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Widmungsbeschluss (DS 6/2013) beschreibt die Anlage mit folgenden Bestandteilen: 139 m Fahrbahn mit 2 Busbuchten, 148 m Fahrgassen, 116 Einstellplätze sowie 215 m Gehweg mit Treppe und Rampe. Hinzu kommen Fahrradabstellplätze.
In DS 61/2026 weist die Verwaltung bei der nachträglichen Aufteilung des Aktivierungswerts nur drei Kategorien aus: Verkehrsanlage, Vorplatz und Grünanlage. Treppe, Rampe, Gehweg, Busbuchten und Fahrradabstellplätze tauchen weder als eigene Position auf, noch wird für sie ein Restwert ausgewiesen.
Die Aufteilung ist nicht verifizierbar
DS 61/2026 weist für die drei genannten Kategorien nur Quadratmeterpreise aus – keine Gesamtsummen je Bestandteil. Damit lässt sich weder prüfen, welcher Anteil des ursprünglichen Gesamtwerts von 3.401.467 Euro auf welchen Bestandteil entfällt, noch ob die Summe aller Einzelpositionen diesen Gesamtwert ergibt. Die Aufteilungsrechnung ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Die Nutzungsdauer: Gilt sie für alle Bestandteile?
DS 61/2026 erklärt ausdrücklich, dass nur „der Aufbau der Verkehrsanlage und der Aufbau des Vorplatzes analog der allgemeinen Abschreibungen für Straßen, Wege und Plätze” – also über 25 Jahre – abgeschrieben werden.
Was mit den fehlenden Bestandteilen passiert, sagt die Drucksache nicht. Gilt die Nutzungsdauer von 25 Jahren auch für Treppe, Rampe, Gehweg, Busbuchten und Fahrradabstellplätze? Oder gelten für diese Bestandteile im Rahmen der nachträglichen Neubewertung andere Nutzungsdauern?
Festzuhalten ist: Bereits wenn nur für einzelne Bestandteile die Nutzungsdauer nachträglich reduziert wird, kommt es zu einer Wertminderung des gesamten bisher bewerteten Anlageguts. Diese Wertminderung schlägt sich entweder außerplanmäßig im Ergebnis nieder oder anteilig auf die Restnutzungsdauer verteilt – in jedem Fall ist sie ergebniswirksam.
Ein Beispiel: Würden für alle Bestandteile – die genannten wie die fehlenden – die Nutzungsdauer nachträglich auf 25 Jahre reduziert, käme es zu einer entsprechenden Wertminderung in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro für die Gesamtanlage. Das ist die maximale Wertminderung. Die tatsächliche Wertminderung hängt davon ab, für welche Bestandteile die Nutzungsdauer nachträglich geändert wurde. Da jedoch weder die Nutzungsdauern aller Bestandteile nach der Neubewertung noch die Herstellungskosten der einzelnen Bestandteile vollständig ausgewiesen sind, ist eine Ermittlung der tatsächlichen Wertminderung auf Basis der vorliegenden Drucksache nicht durchführbar.
Eine zwingende Folge – aber wovon?
Die Bürgermeisterin hat öffentlich erklärt, es entstehe keine erhebliche Belastung für den Haushalt – und die genauen Auswirkungen könnten erst nach der buchhalterischen Umsetzung im Rahmen des Jahresabschlusses beziffert werden. Beides überzeugt nicht. Wer eine Neubewertung vornimmt, kann deren Auswirkungen beziffern – das ist keine Frage des Zeitpunkts, sondern des Willens. Zudem steht die Neubewertung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf. Bei Veräußerungsgeschäften schreibt die Niedersächsische Kommunalverfassung vor, dass dem Rat die finanziellen Auswirkungen vollständig mitgeteilt werden. Die Wertminderung ist eine finanzielle Auswirkung dieses Verkaufsgeschäfts – sie gehört in die Drucksache. Sie fehlt.
Die Bürgermeisterin bezeichnet darüber hinaus die nachträgliche Neubewertung als zwingende Folge der kommunalen Bilanzierungsregeln. Es ist nicht bekannt, dass seitens einer Aufsichtsbehörde oder des Rechnungsprüfungsamtes eine Korrektur angeordnet oder gefordert wurde. Ohne eine solche Korrektur oder die Benennung einer konkreten Rechtsgrundlage erschließt sich nicht, warum die Neubewertung zwingend notwendig gewesen sein soll. Die Verwaltung ist aufgefordert, diese Begründung zu liefern.
Was bis September geklärt sein muss
Die Verwaltung muss darlegen, wie die Aufteilungsrechnung vollständig aussieht – mit Gesamtsummen je Bestandteil und dem Nachweis, dass die Summe aller Einzelpositionen den ursprünglichen Aktivierungswert von 3.401.467 Euro ergibt. Sie muss erklären, wo die fehlenden Bestandteile in der Aufteilung sind. Und sie muss klarstellen, welche Nutzungsdauer für jeden einzelnen Bestandteil gilt – und auf welcher Grundlage.
Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, ist die Wertermittlung nicht nachvollziehbar – und damit keine vollständige Grundlage für eine Kaufentscheidung.
Ich stehe hinter dem Projekt von Albert Fischer – und ich stehe für die richtigen Konditionen für die Gemeinde.
Weiter mit Teil 4 am 11. Juli 2026: „Erst entscheiden, dann informieren? Das geht nicht.” – Warum eine Beschlussvorlage mit unbekannten Haushaltsauswirkungen keine vollständige Grundlage für einen Ratsbeschluss ist.
Kai Dräger CDU-Bürgermeisterkandidat, Gemeinde Nordstemmen
Autor: Kai Dräger